Zuchtreglement
   
Gültig ab 1. Oktober 2015 (20 Tage nach Publikation gemäss Art. 19.2.2)
   
   
Das aktuelle Zuchtreglement ist auch unter den Downloads zu finden.
 

 
 

 Zuchtreglement
Ergänzende Zuchtbestimmungen zum „Zucht- und Eintragungsreglement“ (ZER) 

 

 

 
    Inhaltsverzeichnis 
     
1   Einleitung
2   Grundlagen
3   Voraussetzungen für die Zulassung zur Zucht (Körung)
4   Paarungsvorschriften
5   Aufzucht
6   Betreuung und Pflege
7   Züchterausweis / Neuzüchter
8   Anforderungen an den Züchter
9   Anforderungen an die Zuchtstätte
10   Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
11   Kennzeichnung der Welpen
12   Welpen-Abgabe
13   Nachzuchtbeurteilung
14   Administrative Verpflichtungen
15   Organisation
16   Rekurse
17   Sanktionen (gemäss Art. 15 ZER)
18   Gebühren
19   Weitere Bestimmungen
20   Schlussbestimmungen
21   Unterschriften

  
 

  Ergänzende Zuchtbestimmungen zum "Zucht- und Eintragungsreglement (ZER)" der SKG.
   
1 Einleitung
 

Bei jeder züchterischen Tätigkeit steht die Gesundheit des einzelnen Tieres und der gesamten Rasse im Vordergrund. In allen Zweifelsfällen ist nach diesem Grundsatz zu entscheiden. Angestrebt wird dabei nicht die blosse Vermehrung von Leonberger Hunden, sondern die Erhaltung und Verbesserung der Qualität von Wesen und Gesundheit. Das Wohl der Rasse soll für jeden Züchter Priorität haben.

   
2 Grundlagen
   
2.1 ZER 
2.1.1

Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der SKG sind das jeweils gültige "Zucht- und Eintragungsreglement" (ZER), das "Internationale Zuchtreglement der FCI" sowie der gültige Rassestandard der FCI. Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Clubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

   
2.2  Zuchtreglement  
2.2.1 Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von Leonbergern mit von der SKG bzw. FCI geschütztem Zuchtnamen sowie für die Eigentümer von Deckrüden, ungeachtet dessen, ob sie dem SLC als Mitglied angehören oder nicht. 
   
2.3   Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten
2.3.1 Zwecks Optimierung der Zuchtplanung kann eine Zuchtwertschätzung für Leonberger geführt werden. Die zu erfassenden Merkmale werden durch die ZuKo und den Vorstand bestimmt.
2.3.2 Über allfällige aus der Zuchtwertschätzung resultierende zuchthygienische Massnahmen entscheiden die ZuKo und der Vorstand in Absprache mit den entsprechenden Fachpersonen.
2.3.3

Im Bemühen der Gesundheit Sorge zu tragen kann der Vorstand beschliessen, dass von allen zur Zucht vorgesehenen Hunden Blutproben entnommen werden müssen. Die Kosten der Entnahme gehen zu Lasten des Hundehalters. Eine Auswertungsstelle der veterinärmedizinischen Universitätsklinik wird die Blutproben zuhanden des SLC konservieren. Die Lagerungskosten trägt der SLC.

2.3.4 Beim Vorliegen von neuen Gentests zur Vermeidung von erblichen Krankheiten kann der Vorstand auf Antrag der ZuKo als vorsorgliche Massnahme bis zur allfälligen Zuchtreglementsänderung an der nächsten GV beschliessen, dass alle zur Zucht zugelassenen Hunde vor der Deckung die entsprechenden Gentests der ZuKo vorlegen müssen. Es dürfen nur Paarungen gemäss den Empfehlungen der entsprechenden Institute vorgenommen werden.
Dies gilt auch für ausländische Deckrüden.
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3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Zucht (Körung)
   
3.1 Allgemeine Zuchtbestimmungen
3.1.1 Leonberger, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard für Leonberger der FCI Nr. 145 in hohem Mass entsprechen und die in Artikel 1.3 des ER-SHSB genannten Bedingungen erfüllen. 
3.1.2 Die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) des SLC ist für alle Leonberger, die zur Zucht verwendet werden sollen, obligatorisch. Nachkommen von nicht zur Zucht zugelassenen Hunden werden nicht ins SHSB eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunde der SKG.
   
3.2 Zulassungsbedingungen zur ZTP
3.2.1 Zugelassen zur ZTP sind mit Mikrochip gekennzeichnete Leonberger.
3.2.2 Das Mindestalter ist für Rüden und Hündinnen auf 18 Monate festgesetzt.
3.2.3 Der rechtmässige Eigentümer muss durch die Stammbuchverwaltung der SKG auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein.
3.2.4 Importhunde müssen vorgängig im SHSB eingetragen sein.
3.2.5 Ausnahmsweise können im Ausland stehende Hunde an einer ZTP der Leonberger teilnehmen, sofern sie im Stammbuch eines von der FCI anerkannten Landesverbandes eingetragen sind. Der Entscheid der ZTP ist nur für die Schweiz gültig.
3.2.6 Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.
3.2.7 Hitzige Hündinnen sind  nach vorheriger Absprache mit dem Organisator zugelassen.
3.2.8 Hüftgelenksdysplasie (HD): 
  - Die Zulassung zur Zucht erhalten Hunde der Stufe A und B.
- Hunde der Stufe C (leichte HD) sind für einen Wurf zugelassen. Ein zweiter Wurf ist nur möglich, wenn 80 % der Nachzucht geröntgt und bewertet sind, davon muss 80 % HD A oder B aufweisen
3.2.9 Ellbogengelenksdysplasie (ED):
  - Die Zulassung zur Zucht erhalten Hunde der Stufen 0 und 1.
3.2.10 Die zu beurteilenden Röntgenaufnahmen (HD/ED) dürfen frühestens im Alter von 15 Monaten gemacht werden.
3.2.11 Anerkannt werden nur die Auswertungen (HD/ED) der Dysplasiekommissionen der Vetsuisse Fakultäten Bern und Zürich. Sie stellen das bei der ZTP vorzulegende HD/ED-Zeugnis aus.
3.2.12 Ausländische HD-Zeugnisse von Importhunden können anerkannt werden, sofern sie von einer im betref­fenden Land von der FCl anerkannten Auswertungsstelle ausgestellt wurden. Über die Anerkennung entscheidet die Zuchtkommission. In Zweifelsfällen kann sie verlangen, dass die vorhandenen neu ausgewertet werden bzw. neue Röntgenbilder angefertigt und ausgewertet werden. Die Kosten für die Auswertung trägt der Eigentümer des Hundes.
3.2.13 Der Zuchtkommissionspräsident ist zwecks Optimierung der Zuchtplanung berechtigt bei den Universitäts­kliniken Bern und Zürich die Röntgenbefunde aller Leonberger direkt anzufordern und clubintern zu veröffentlichen.
3.2.14 Für das Programm zur Bekämpfung von Erbkrankheiten ist gegebenenfalls vor der ZTP eine Blutprobe vom Tierarzt entnehmen zu lassen (siehe 2.3.3).
3.2.15 Leonberger Polyneuropathie (LPN1 und LPN2): Alle in der Zucht stehenden Hunde müssen mit dem LPN1- und LPN2 Tests geprüft sein.
3.2.16 Die Zulassung zur Zucht erhalten nur Hunde mit einem LPN1 Testergebnis NN = frei oder DN = Träger und einem LPN2 Testergebnis "NN = frei".
3.2.17 Die Testergebnisse werden im Cluborgan (Leo Express und Webseite) veröffentlicht.
   
3.3 Häufigkeit und Durchführung der ZTP
3.3.1 Eine ZTP wird mindestens zwei Mal pro Jahr, in der Regel alle 6 Monate, durchgeführt. Die ZTP wird in den offiziellen Publikationsorganen des Clubs, bzw. der SKG mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt. Die ZuKo bestimmt den Durchführungsort.
3.3.2 Die ZuKo kann die Anzahl Hunde an der ZTP beschränken. Bei Bedarf wird eine zusätzliche ZTP durchgeführt. Bei ungenügender Beteiligung (weniger als 5 Hunde) kann diese abgesagt werden.
3.3.3 Die Anmeldung zur ZTP muss an die in der Ausschreibung genannte Stelle unter Beilage der verlangten Dokumente und Unterlagen spätestens 3 Wochen vor der Prüfung erfolgen.
   
3.4 Kriterien zur ZTP
3.4.1 Die ZTP besteht aus einer Exterieur / Formwert-Beurteilung und einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am gleichen Tag zu absolvieren sind.
3.4.2 Die Beurteilungen erfolgen durch einen SKG-Rassenrichter oder durch einen anerkannten Gruppenrichter der FCI-Gruppe 2 aufgrund des geltenden Rassestandards Nr. 145 der FCI sowie durch einen SKG Wesensrichter. Der SLC ist durch den Zuchtkommissionspräsidenten bzw. eines Stellvertreters und durch ZTP-Funktionäre vertreten.
   
3.5 Zuchtausschlussgründe
  Die im Standard aufgeführten Fehler schliessen von der Zucht aus.
3.5.1 Zusätzlich zuchtausschliessend sind:
  Verhaltensmässig

- Aggressivität
- Ängstlichkeit

3.5.2 Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung vorgenommen wurden, dürfen nicht an einer ZTP vorgestellt und nicht zur Zucht verwendet werden.
3.5.3 Unfallbedingte Fehler werden nicht berücksichtigt, sofern für den Unfall ein tierärztliches Zeugnis der Vetsuisse Fakultäten Bern oder Zürich vorgelegt wird.
3.5.4 Sind Zweifel angebracht für deren Beseitigung ein Veterinär beigezogen werden muss, dann müssen die Richter den Entscheid über die Zuchttauglichkeit solange zurückstellen bis ein entsprechendes Gutachten durch die Vetsuisse Fakultäten Bern oder Zürich vorliegt.
3.5.5 Wird ein Zuchttier missbräuchlich verwendet oder werden die Zuchtauflagen nicht eingehalten, kann es auf Antrag der ZuKo durch den Vorstand von der Zucht ausgeschlossen werden.
   
3.6 Formwert und Verhalten
3.6.1 Als Voraussetzung zur Zuchtverwendung werden der Mindest-Formwert "sehr gut" und eine bestandene Verhaltensprüfung verlangt. Diese müssen an der ZTP des SLC durch die von der Zuchtkommission (ZuKo) bestimmte und von der SKG anerkannte Exterieur- und Wesensrichter beurteilt werden (gemäss Art. 3.4.2).
   
3.7 Mögliche Entscheide aufgrund der ZTP
  Im Bericht der ZTP-Richter muss der Entscheid über die Zuchtzulassung deutlich enthalten und kurz begründet sein.
Die im Zuchttauglichkeitsbericht enthaltenen Zuchtauflagen müssen eingehalten werden.
Die Kontrolle und Bewilligung zur Deckung obliegt dem Zuchtkommissionspräsidenten.
Es können folgende Entscheide gefällt werden:
3.7.1 Zur Zucht zugelassen für 3 Würfe (Hündin und Rüde) in der Schweiz
   
3.7.2 Zur Zucht zugelassen für einen Wurf
  Obligatorische Nachzuchtkontrolle anlässlich einer ZTP oder NZB, im Alter ab 12 Monaten. Aufgrund der Nachzuchtkontrolle werden die Richter, mit Unterstützung der ZuKo, über die weitere Zuchtverwendung entscheiden.
3.7.3 Zurückgestellt bis
  Zeigt sich der vorgeführte Hund in seiner Entwicklung im Rückstand oder in momentan schlechter Kondition, kann seine Zurückstellung auf einen späteren Zeitpunkt beschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Exterieur- als auch für die Verhaltensbeurteilung.
3.7.4 Zur Zucht nicht zugelassen
   
3.8 Wiederholung einer ZTP
3.8.1 Ein zurückgestellter Hund kann anlässlich einer späteren ZTP ein zweites und letztes Mal vorgeführt werden, wobei nur derjenige Teil der ZTP zu wiederholen ist, in dem er zurückgestellt wurde.
   
3.9 Weiterer Zuchteinsatz
3.9.1 Hunde, die nach Art. 3.7.1 zur Zucht zugelassen sind, können nach 3 Würfen für zusätzliche Würfe bzw. Deckakte zugelassen werden, unter der Voraussetzung, dass
  1. mind. 50 % der Nachkommen jeden Wurfes an einer Nachzuchtbeurteilung
    oder Zuchttauglichkeitsprüfung erfasst wurden.

2. bei mindestens 50 % der Nachkommen jedes Wurfes eine HD/ED-Beurteilung vorliegt, sofern die
    Nachkommen über 2 Jahre alt sind und die Zuchtkommission aufgrund von
    Art.  3.9.2 einen positiven Entscheid fällt.

3.9.2 Über einen weiteren Zuchteinsatz entscheidet die Zuchtkommission auf Antrag des Züchters resp. Rüdenbesitzers. Massgebend für den Entscheid sind die Gesundheit und die genetische Vielfalt der Rasse.
Die Zuchtkommission entscheidet anhand der allenfalls vorhandenen Daten der Zuchtwertschätzung und der festgestellten Erbfehler. Der Entscheid der Zuchtkommission wird innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitgeteilt.
3.9.3 Gegen den Entscheid gemäss Art. 3.9.2 steht dem Eigentümer das Recht auf Rekurs an den Vorstand zu (Art. 16).
   
3.10 Formelles
3.10.1 Für die Exterieur- und Verhaltensbeurteilung muss je ein separater Zuchttauglichkeitsbefund ausgefüllt werden.
3.10.2 Der ZTP-Befund enthält die Ergebnisse der Exterieur / Formwert- und der Verhaltensbeurteilung sowie gegebenenfalls eine Auflage hinsichtlich der Paarung des betreffenden Hundes. Es müssen alle für den Endentscheid relevanten Punkte aufgeführt sein. Er wird durch den Richter und den ZTP-Funktionär unterzeichnet. Der Eigentümer des Hundes bzw. dessen Halter erhält eine Kopie, das Original geht an die Zuchtkommission, eine Kopie wird archiviert.
3.10.3 Der Eigentümer des Hundes ist in jedem Falle über die Gründe der Bewertung in einem Gespräch zu informieren.
3.10.4 Eine bestandene ZTP ("Zur Zucht zugelassen") wird von der ZuKo auf der Rückseite der Original- Abstammungs-Urkunde eingetragen und der Stammbuchverwaltung SKG (mit Angabe des HD/ED- Grades und LPN1- und LPN2-Ergebnis) gemeldet.
Der Entscheid "zur Zucht nicht zugelassen" muss ebenfalls auf der Ahnentafel vermerkt und der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet werden.
3.10.5 Nach jeder ZTP werden die neu zur Zucht zugelassenen Hunde in den offiziellen Organen des Clubs nach deren Richtlinien publiziert.
3.10.6 Die Zuchtkommission führt eine Liste der zur Zucht zugelassenen Hunde. Diese Liste wird auf der Homepage des SLC publiziert und durch den Webmaster nach Absprache mit der ZuKo nachgeführt.
3.10.7 Die Gebühren sind für jeden an der ZTP vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig vom Entscheid.
   
3.11 Importhunde
3.11.1 Vor einer allfälligen Zuchtverwendung müssen importierte Leonberger in jedem Falle die ZTP des SLC bestanden haben, auch wenn sie im Ausland bereits zu Zucht zugelassen waren.
3.11.2 Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen, sofern deren Eltern in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch stehen und im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden dürfen. Der Wurf ist dem SLC ordnungs­gemäss zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements. Für die weitere Zuchtverwendung der Hündin gelten die Vorschriften für Importtiere, d.h. sie muss eine ZTP des SLC bestehen.
   
3.12 Nachträglicher Zuchtausschluss
3.12.1 Zur Zucht zugelassene Leonberger, bei denen nachträglich erhebliche Fehler wie Verhaltensmängel oder vererbbare Krankheiten festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachgewiesenermassen zuchtausschliessende Fehler hinsichtlich Gesundheit, Verhalten oder Exterieur gemäss Zuchtreglement auftreten, können durch die ZuKo wieder von der Zucht ausgeschlossen werden.
3.12.2 Festgestellte vererbliche Krankheiten von Zuchttieren sind vom Eigentümer dem ZuKo-Präsidenten zu melden.
3.12.3 Sobald bei einem zur Zucht zugelassenen Hund eine Anomalie oder Krankheit auftritt, von der feststeht, dass sie vererbt werden kann, veranlasst die ZuKo die zur Abklärung notwendig erscheinenden Mass­nahmen. Die ZuKo ist insbesondere befugt, die Vorführung des Zuchttieres und/oder von Nachkommen sowie die allenfalls erforderlichen Abklärungen in den veterinärmedizinischen Universitätskliniken von Bern und Zürich zu veranlassen.
3.12.4 Während der Zeit der Abklärungen darf der betreffende Hund nicht zur Zucht verwendet werden.
3.12.5  Erweist sich ein Verdacht als unbegründet, werden die Kosten der veterinärmedizinischen Untersuchungen durch die ZuKo übernommen.
3.12.6 Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Zuchtausschluss-Entscheid muss diesem klar und begründet mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden.
3.12.7 Dem Eigentümer steht das Recht des Rekurses an den Vorstand zu (Art. 16). Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
3.12.8 Der ZTP-Befund und die Originalabstammungsurkunde sind dem Zuchtkommissionspräsidenten zuzustellen. Der Zuchtausschluss wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und clubintern publiziert.
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4 Paarungsvorschriften
   
4.1 Mindest- und Höchstalter für die Zuchtverwendung
4.1.1 Rüden: Zuchtverwendung ab bestandener ZTP, zulässig ohne obere Altersbegrenzung.
4.1.2 Hündinnen: Zuchtverwendung zulässig ab vollendetem 24. Lebensmonat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, wobei immer das Deckdatum massgebend ist.
4.1.3 Während der gleichen Hitze darf eine Hündin nur von einem Rüden gedeckt werden. 
   
4.2 Zuchtpausen der Hündin
4.2.1 Die Wurfpause nach einem Kaiserschnitt beträgt 14 Monate. Nach zwei, durch chirurgischen Eingriff geborenen Würfen einer Hündin, erlischt die Zuchttauglichkeit. Mit einer Hündin darf pro Kalenderjahr in der Regel ein Wurf gezüchtet werden. Zwischen dem letzten Wurfdatum und dem nächsten Deckdatum muss eine Zuchtpause für die Hündin von mindestens 8 Monaten liegen. Bei einer Aufzucht von mehr als 8 Welpen muss eine Zuchtpause von mindestens 12 Monaten eingehalten werden.

4.2.2

Die Aufzucht von zwei Würfen, die altersmässig weniger als 8 Wochen ab Wurfdatum auseinander liegen, ist in der gleichen Zuchtstätte nicht gestattet. Die ZuKo kann auf Antrag eine kürzere Frist bewilligen.

   
4.3 Künstliche Besamung (KB)
4.3.1 Grundsätzlich ist die KB in Art. 13 des "Internationalen Zuchtreglements der FCI" geregelt.
   
4.4 Paarung mit ausländischen Deckrüden
4.4.1 Für die Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden gilt ZER Art. 9.4. Er muss auf HD geröntgt sein und darf nicht mehr als HD-Grad A-B aufweisen. Hunde mit einem ED-Ergebnis sind vorzuziehen.
4.4.2 Hündinnen mit dem LPN1 Testergebnis N/N frei dürfen mit einem ungetesteten ausländischen Deckrüden gedeckt werden.
4.4.3 Für Rüden aus Ländern ohne Zuchttauglichkeitsbefunde sind zusätzlich mindestens drei offizielle Richterberichte mit Formwert "sehr gut", davon zwei von der offenen Klasse einzureichen.
4.4.4 Die ZuKo entscheidet über die Zulassung von ausländischen Deckrüden.
   
4.5 Besondere Paarungsbestimmungen
4.5.1 Hunde mit HD-Grad C dürfen nur mit Partnern mit HD-Grad A gepaart werden und benötigen die vorgängige Bewilligung der ZuKo.
4.5.2 Hunde mit dem Leonberger Polyneuropathie Testergebnis LPN1 D/N =Träger dürfen nur mit Partnern mit dem LPN1 Testergebnis N/N = frei gepaart werden.
4.5.3

Das Fehlen der M3 wird toleriert (FCI Standard Nr. 145).

4.5.4 Das Fehlen von zwei P1 wird toleriert.
   
4.6 Formelles
4.6.1 Vier Wochen vor dem geplanten Deckdatum sind dem ZuKo-Präsidenten folgende Kopien einzureichen:
 
  • Abstammungsurkunde
  • HD- und ED-Zeugnis
  • LPN1- und LPN2-Testresultate
    Für alle FCI-Länder in denen eine der Schweiz gleichwertige Ankörung durchgeführt wird, die Körunterlagen
  • Zahnkarte (falls vorhanden)
4.6.2 Verpflichtung der Halter der Zuchtpartner
  Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtzulassung (ZTP-Befund I Vermerk auf der Abstammungsurkunde) zu vergewissern.
4.6.3 Jede Belegung muss auf dem offiziellen Deckbescheinigungsformular der SKG wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden.
4.6.4 Der Halter der Hündin ist verpflichtet, eine Kopie der Deckbescheinigung innert 8 Tagen an das ZuKo-Sekretariat zu senden
4.6.5 Die Halter der Deckrüden sind verpflichtet, die Kopien der Deckmeldungen aufzubewahren.
4.6.6 Bei Deckungen ausländischer Hündinnen sind die Deckrüdenbesitzer verpflichtet, eine Kopie der ausländischen Deckmeldung innerhalb von 8 Tagen dem Sekretariat der Zuchtkommission einzureichen.
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5 Aufzucht
   
5.1 Wurf
5.1.1 Als Wurf gilt jede (nach dem 50. Trächtigkeitstag) erfolgte Geburt, ungeachtet dessen, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Jeder gefallene Wurf ist dem ZuKo-Sekretariat innerhalb von 5 Tagen zu melden (Art. 14.1.2), auch Würfe aus unbeabsichtigtem Deckakt (ein oder beide Elterntiere nicht zur Zucht zugelassen, Mischlingswürfe) und Totgeborene.
   
5.2 Wurfstärke
5.2.1 Es sollen alle gesunden, kräftigen Welpen aufgezogen werden.
   
5.3 Bedingungen zur Aufzucht von mehr als 8 Welpen
5.3.1 Das ZuKo-Sekretariat ist sofort nach der Geburt zu informieren.
5.3.2 Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller Welpen muss jederzeit gewährleistet sein. Deshalb hat die Aufzucht von mehr als 8 Welpen durch Zufüttern geeigneter Welpennahrung oder den Beizug einer Amme zu erfolgen.
   
5.4 Aufzucht durch Zufütterung
5.4.1 Die Welpen sind ab dem ersten Lebenstag mit geeigneter Welpennahrung zu versorgen und zwar nötigenfalls «rund um die Uhr». Insbesondere ist auch auf die Kondition und Gesundheit der Mutterhündin zu achten.
5.4.2 Die Durchführung der regelmässigen Zufütterung wird durch den ZuKo-Präsidenten bzw. seinen Beauftragten in den ersten zwei Lebenswochen kontrolliert und auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigt. Dieses muss vom Kontrolleur und vom Züchter unterzeichnet werden. Es ist insbesondere die sachgemässe Durchführung des Zufütterns, die Eignung der Nahrung, die Gewichtszunahme der Welpen und deren tägliche Kontrollen zu bestätigen.
5.4.3 Der Kontrollbericht ist der Wurfmeldung an die Stammbuchverwaltung der SKG beizulegen. Nötigenfalls können weitere Kontrollen durchgeführt werden.
   
5.5 Ammenaufzucht
5.5.1 Die Welpen sind innert 5 Tagen nach der Geburt zur Amme zu bringen.
5.5.2 Die Grösse der Amme hat der Rassengrösse ungefähr zu entsprechen und ihre eigenen Welpen sollen ungefähr das Alter der zugelegten Welpen haben (max. eine Woche Unterschied).
5.5.3 Die Welpen sind nötigenfalls zu kennzeichnen, um allfällige Verwechslungen auszuschliessen.
5.5.4  Die Amme darf nicht Welpen aus mehr als zwei Würfen aufziehen und die Gesamtheit der aufgezogenen Welpen darf höchstens acht betragen.
5.5.5 Die Welpen dürfen frühestens nach Ablauf der vierten Lebenswoche, wenn sie selber fressen können, in den Wurfverband zurückgebracht werden.
5.5.6 Eine tiergerechte Haltung der Welpen unter hygienischen Bedingungen muss bei der Ammenaufzucht gewährleistet sein. Dies wird vom ZuKo-Präsidenten, bzw. seinem Beauftragten, kontrolliert und auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigt.
Das Formular ist vom Kontrolleur und vom Halter der Amme zu unterzeichnen.
5.5.7 Der Kontrollbericht ist gegebenenfalls der Wurfmeldung an die Stammbuchverwaltung der SKG beizulegen.
   
5.6 Kontrolle
5.6.1 Die Kontrollen gemäss Zuchtreglement 5.4.2 und 5.5.6 können auch unangemeldet erfolgen.
5.6.2 Der Inhaber der Zuchtstätte bzw. der Halter der Amme hat dem Kontrolleur Zutritt zum Wurf und zur Zuchtstätte bzw. zur Amme und deren Haltungsbedingungen zu gewähren und alle im Zusammenhang mit dem Zuchtgeschehen verlangten Auskünfte wahrheitsgemäss zu erteilen.
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6 Betreuung und Pflege
   
6.1 Sauberkeit
6.1.1 Sowohl Unterkunft wie auch Auslauf müssen sauber und weitgehend kotfrei gehalten werden.
6.1.2 Sauberes Trinkwasser muss jederzeit zur Verfügung stehen.
6.1.3 Trink- und Futtergeschirre sind stets sauber zu halten.
   
6.2 Gesundheit und Verhalten
6.2.1 Alle Hunde der Zuchtstätte müssen gepflegt und parasitenfrei gehalten werden. Sie sollen sichtbares Zutrauen zu ihren Betreuern zeigen.
6.2.2 Die Welpen müssen an Menschen gewöhnt und entsprechend zutraulich sein.
6.2.3 Beschäftigungsmöglichkeiten müssen in der Anlage vorhanden sein (geeignetes Spielzeug).
6.2.4 Die Welpen sind während der Aufzucht regelmässig mit einem Entwurmungspräparat entsprechend den Anweisungen des Tierarztes zu behandeln.
6.2.5 Schutzimpfungen sind rechtzeitig vor der Welpenabgabe, nach Empfehlung der Schweizerischen Vereinigung für Kleintiermedizin (SVK), vorzunehmen.
6.2.6 Die Impfzeugnisse müssen mit den entsprechenden Namen und Daten versehen sein und vom Kontrolleur überprüft werden.
6.2.7 Die Wiederholungen der Schutzimpfungen sind Sache des Welpenkäufers.
   
6.3 Ernährung
6.3.1 Die Welpen müssen jederzeit einen gesunden Eindruck machen.
6.3.2 Die Welpen sollen in regelmässigen Abständen, unter Aufsicht des Züchters, ihre Mahlzeiten erhalten. Jederzeit vorhanden sein muss: Ein Vorrat an mindestens einer Hunde-Vollnahrung oder gleichwertiger Futtermittel wie Fleisch (Frischfleisch oder Büchsen), Getreideflocken.
6.3.3 Die Mutterhündin ist so mit Nahrung zu versorgen, dass sie den Anforderungen von Trächtigkeit und Milchleistung problemlos nachkommen kann. Die gute Versorgung der Hündin zeigt sich in ihrer Vitalität und in ihrer allgemeinen Konstitution.
6.3.4 Um den Welpen die Umgewöhnung zu erleichtern, werden dem neuen Eigentümer ein Fütterungsplan und eine Wochenration des gewohnten Futters mitgegeben.
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7 Neuzüchter
   
7.1.1 Für Neuzüchter bietet der SLC einen jährlichen Ausbildungstag an. Neuzüchter haben dessen Absolvierung anlässlich der Vorkontrolle ihrer Zuchtstätte nachzuweisen.
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8 Anforderungen an den Züchter
   
8.1 Der Züchter ist verpflichtet:
8.1.1 Aktiven Tierschutz zu leisten, indem er Hundezucht sowie Hundehaltung ausschliesslich in Übereinstimmung und im Geiste der Tierschutzgesetzgebung betreibt.
8.1.2 Sich Grundkenntnisse der Zucht und Aufzucht zu erwerben und sich weiterzubilden (Lektüre, Tagesseminare, Fachvorträge).
8.1.3 Allen in seiner Obhut befindlichen Hunden, insbesondere allen Welpen, reichlich menschliche Zuwendung zukommen zu lassen.
8.1.4 Hunden, die in Zwingern gehalten werden, der Rasse entsprechend ausreichend Auslauf, Kontakt mit Artgenossen und mit Menschen zu verschaffen.
8.1.5 Genügend Zeit zur angemessenen Betreuung von Würfen und erwachsenen Tieren aufzuwenden. Sind Welpen vorhanden, ist bei längerer Abwesenheit (ab 5 Stunden) eine Aufsichtsperson einzusetzen, die in der Lage ist, die Tiere zu betreuen. Regelmässige, ganztägige Abwesenheit und Hundezucht schliessen sich aus.
8.1.6

Der Züchter informiert den Käufer umfassend über dessen Pflicht, den Sachkundenachweis gemäss Tierschutzverordnung, Art. 68 zu erbringen. Er weist in seinem Kaufvertrag auf die Gesetzesgrundlagen hin und lässt sich durch die Unterschrift auf dem Kaufvertrag die Kenntnisnahme bestätigen.

8.1.7 Kaufinteressenten über allfällige Mängel der angebotenen Tiere zu informieren.
8.1.8 Die Welpen nur mit einem schriftlichen Kaufvertrag abzugeben, der bezüglich Gewährleistung mindestens der gesetzlichen Regelung des Obligationenrechts (OR 197 ff) entspricht. Vorzugsweise ist der Formular-Kaufvertrag der SKG zu verwenden.
8.1.9 Die Welpen mit dem schriftlichen Hüftdysplasie (HD)-Kautionsvertrag des SLC abzugeben. Die Kaution von Fr. 300.-/Hund wird vom Welpenkäufer an den Züchter bezahlt. Die Rückerstattung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
 
  1. Die Röntgenaufnahmen müssen zwischen dem 15. bis 36. Lebensmonat ausgeführt sein.
  2. Eine Kopie der HD-Beurteilung muss im Besitze der Zuchtkommission des SLC sein.
  3. Beim Tod eines nicht geröntgten Hundes vor dem Ende des 3. Lebensjahres.
  Der Züchter zahlt die HD-Kaution bei Welpenabgabe an den SLC. Nicht zurückerstattete HD-Kautionen sowie Zinserträge aus der treuhänderischen Verwaltung der HD-Kautionen verfallen zugunsten des Gesundheitsfonds des SLC.
8.1.10 Dem Käufer auch nach der Welpenübergabe bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Ansprüche des Käufers bietet er Hand zu einer allseitig akzeptablen Lösung.
8.1.11 Auftretende erhebliche Krankheitsfälle oder Verhaltensauffälligkeiten sowie den Verlust von Welpen oder Zuchttieren unter Angabe der Todesursache dem ZuKo-Präsidenten zu melden.
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9 Anforderungen an die Zuchtstätte
   
9.1 Allgemein
9.1.1 Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen.
9.1.2 Unterkunft und Auslauf sind in ihren Dimensionen und ihrer Ausgestaltung entsprechend den Bedürfnissen der Leonberger und der vorgesehenen maximalen Anzahl Tiere und Würfe zu konzipieren.
9.1.3  Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet ist, muss die Zwingeranlage in Hör- und Sichtdistanz des Wohnbereichs des Züchters liegen.
   
9.2 Unterkunft
9.2.1 Als Unterkunft werden Schlafstelle und Aufenthaltsraum für Schlechtwetter bezeichnet. Zum Beispiel:
 
  • ein Raum im Wohnbereich
  • ein Teil der Zwingeranlage
  • ein vom Wohnbereich getrenntes Gebäude
  • ein Stall
  • ein Raum in einem Nebengebäude
9.2.2 An die Unterkunft werden folgende zwingende Anforderungen gestellt:
 
  • gute Isolation gegen Zugluft, Hitze und Kälte
  • Welpenlager weich und trocken (für saugende Welpen ohne offenes Sägemehl, Hobelspäne oder Torf)
  • Beton- oder Steinböden müssen mit einer isolierenden Auflage versehen sein
  • direktes Tageslicht und ausreichende Frischluftzufuhr
  • für Hund und Betreuer gut zugänglich
  • gut zu reinigen und entsprechend sauber, insbesondere die Böden
  • Temperatur regulierbar
  • geräumig, der Grösse und Anzahl der im Extremfall untergebrachten Tiere angepasst
  • Fluchtmöglichkeit, resp. Fluchtplatz für die wurfbetreuende Hündin
9.2.3 Minimaldimensionen einer Unterkunft für eine Mutterhündin mit Welpen; als Grundsatz gilt: Die Mutterhündin muss sich auf ihrem Wurflager liegend ausstrecken können. Gleichzeitig müssen die Welpen darauf ausreichend Liegefläche finden. Das Mindestmass für die Wurfkiste beträgt 3 m².
9.2.4 Unterkunft
 
  •  Mindestmass bei direktem Zugang zum Auslauf: 6 m²
  • Mindestmass ohne direkten Zugang zum Auslauf: 12 m²
9.3 Auslauf
9.3.1 Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen frei bewegen können, zum Beispiel:
 
  • ein Gehege
  • eingezäunter Garten
  • Teil einer Zwingeranlage
  • das gesamte Grundstück des Züchters oder Teile davon, sofern ausreichend überwachbar
9.3.2 An den Auslauf werden folgende zwingende Anforderungen gestellt:
 
  • geeignete Bodenbeschaffenheit, z.B. Kies, Sand, Gras, etc.
  • Beton, Hartbeläge und Holz nur teilweise
  • Umzäunung genügend stabil und verletzungssicher; Stacheldraht, elektrische Zäune und Hühnerdrahtgeflechte sind verboten
  • mindestens teilweise sonnig
  • mindestens teilweise beschattet
  • mit direktem Zugang zur Unterkunft oder mit windgeschütztem und überdachtem Liegeplatz, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist
  • abwechslungsreich (z.B. Erhöhungen, Durchschlupfe, Verstecke)
  Bei mehrstündiger Abwesenheit des Züchters ist ein direkter Zugang zu Unterkunft und Auslauf zwingend.
9.3.3 Minimaldimensionen eines Auslaufes für eine Mutterhündin mit ihrem Wurf
  Als Grundsatz gilt: Die Hunde müssen ihren rassespezifischen Bewegungsdrang ungehindert ausleben können.
9.3.4 Mindestfläche als Richtwert für eine Hündin mit Welpen: 70 m2
9.3.5 Für ausgewachsene Hunde muss die Anlage, der Anzahl Tiere entsprechend, grösser sein.
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10 Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
   
10.1 Kontrolleure
10.1.1 Die Kontrollen werden durch von der ZuKo bestimmte, fachlich ausgewiesene Funktionäre ausgeführt.
10.1.2 Der Züchter ist verpflichtet, dem zuständigen Kontrolleur Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte gehaltenen Hunden zu gewähren und ihn die Zuchtakten einsehen zu lassen.
   
10.2 Vorkontrolle
10.2.1 Jeder Neuzüchter muss vor der Belegung der Hündin die Zuchtstätte durch die ZuKo kontrollieren lassen. Der Kontrollbericht ist der Wurfmeldung beizulegen.
10.2.2 Jede Veränderung in einer bereits kontrollierten Zuchtstätte betreffend die in Art. 9 festgelegten Anforderungen oder bei Verlegung der Zuchtstätte (Umzug) muss diese vor Belegung der Hündin durch die ZuKo kontrolliert werden.
Es wird ein Protokoll erstellt.
   
10.3 Durchführung
10.2.1 Bei jedem Wurf wird zwischen der 7. und 10. Woche eine Wurf- und Zuchtstättenkontrolle durchgeführt. Wurfnotizen (Wurfbuch) müssen bei der Kontrolle vorliegen. Dabei werden der Pflegezustand und die Aufzuchtbedingungen der Welpen und die Haltungsbedingungen der Mutterhündin und aller übrigen Hunde in dieser Zuchtstätte kontrolliert.
   
10.4 Neuzüchter
10.3.1 Jedem Neuzüchter wird von der ZuKo nach der Belegung der Hündin ein erfahrener Züchter beratend zur Seite gestellt. Dieser, oder ein von der ZuKo bestimmter Funktionär, führt in den ersten Tagen nach dem Wurf eine beratende Wurf- und Zuchtstättenkontrolle durch. Wurfkontrollen in den ersten Tagen nach dem Wurf können auch von jedem anderen Züchter angefordert werden.
   
10.5 Unangemeldete Kontrollen
10.4.1 Die ZuKo behält sich das Recht vor, insbesondere bei Beanstandungen seitens der Welpenkäufer, unan­gemeldete Zuchtstättenkontrollen durchzuführen. Dabei sollen mindestens 2 ZuKo-Mitglieder anwesend sein.
   
10.6 Kontrollbericht
10.5.1 Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden protokolliert und vom Kontrolleur und vom Züchter unterzeichnet. Dem Züchter wird eine Kopie des Kontrollberichtes ausgehändigt.
   
10.7 Beanstandungen
10.6.1 Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Pflege- und Aufzuchtbedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Für Mängel, deren Behebung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird eine Frist angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt.
10.6.2 Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden oder die Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss Art. 11.21 ZER vorgegangen.
10.6.3 Nötigenfalls kann beim AA für Zuchtfragen eine neutrale Zuchtstättenkontrolle durch einen Kontrolleur der SKG beantragt werden.
10.6.4 Dem Züchter sind in jedem Fall die Kontrollgebühren in Rechnung zu stellen.
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11 Kennzeichnung der Welpen
   
11.1 Grundsätzliches
11.1.1 Die Kennzeichnung aller Welpen durch einen Mikrochip ist obligatorisch (Tierseuchenverordnung).
11.1.2 Der Züchter verpflichtet sich, die Käufer über die Kennzeichnung der Welpen mittels Mikrochip und die Registrierung bei der ANIS zu informieren.
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12 Welpen-Abgabe
   
12.1 Zeitpunkt
12.1.1 Die Welpen dürfen frühestens im Alter von 10 Wochen abgegeben werden.
   
12.2 Physischer Zustand
12.2.1 Kranke oder in ärztlicher Behandlung stehende Welpen dürfen erst nach ihrer Genesung und mit voller Information des Käufers, evtl. zu reduziertem Preis, abgegeben werden.
   
12.3 Dokumente
12.3.1 Die Abstammungsurkunde und der Impfausweis gehören zum Hund und sind bei jedem Eigentümerwechsel unentgeltlich mitzugeben. Ebenfalls ist dem Welpenkäufer der vollständige Welpenordner des SLC oder eine gleichwertige vom Züchter zusammengestellte Dokumentation abzugeben, welche bei der Welpenkontrolle vorgewiesen werden muss. Die ZuKo bestimmt die Datensätze, die zwingend vom SLC-Ordner in die vom Züchter selbst gestaltete Welpenabgabe-Dokumentation übernommen werden müssen.
   
12.4 Eigentümerwechsel
12.4.1 Jeder Eigentümerwechsel ist durch den neuen Eigentümer der Stammbuchverwaltung der SKG zu melden, unter Beilage der Abstammungsurkunde. Der neue Eigentümer wird gegen Gebührenerhebung in die Abstammungsurkunde eingetragen und von der Stammbuchverwaltung registriert.
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13 Nachzuchtbeurteilung
   
13.1.1 Der SLC führt jährlich eine Nachzuchtbeurteilung durch.
Sie ist in beratendem Sinne gedacht. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Die Befunde der Nachzuchtbeurteilung können für die Zuchtwertschätzung verwendet werden.
Die Beurteilung wird von mindestens einem von der SKG anerkannten Rassenrichter oder ZTP-Funktionär durchgeführt. Das Datum der Nachzuchtbeurteilung wird in den offiziellen Organen des SLC veröffentlicht.
13.1.2 Die Nachkommen aus Deckungen von schweizerischen Rüden mit ausländischen Hündinnen können ebenfalls kostenlos an der Nachzuchtbeurteilung des SLC teilnehmen.
13.1.3 Die im Ausland stehende Nachzucht kann von einem landeseigenen Leonberger Rasserichter beurteilt werden. Die Art und Weise der Durchführung muss vorgängig mit der Zuchtkommission des SLC festgelegt werden.
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14 Administrative Verpflichtungen
   
14.1 Pflichten des Züchters
14.1.1 Der Züchter hat innert 8 Tagen nach der Belegung seiner Hündin dem ZuKo-Sekretariat die blaue Kopie des offiziellen Deckbescheinigungsformulars der SKG zuzustellen.
14.1.2 Alle Würfe sind dem ZuKo-Sekretariat innert 5 Tagen telefonisch mitzuteilen. Leergebliebene Hündinnen und erkennbare Fehlfarben sind ebenfalls zu melden.
14.1.3 Spätestens 3 Wochen nach dem Wurfdatum ist das SKG Formular "Wurfmeldung" mit allen verlangten Beilagen dem ZuKo-Sekretariat zur Kontrolle und Weiterleitung an das SHSB einzusenden.
  Beilagen:
  • Deckbescheinigung
  • Abstammungsurkunde der Mutterhündin (Original); bei ausländischen Deckrüden: Kopie der Abstammungsurkunde
  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer SKG-Sektion, sofern die reduzierten Gebühren der Stammbuchverwaltung beansprucht werden
  • Gegebenenfalls Bestätigung von homologierten Titeln ausländischer Vorfahren oder von im Ausland erworbenen Titeln von Schweizer Hunden
  • Liste der neuen Eigentümer (Formular SKG), sofern solche schon feststehen
  • Vorkontrollbericht bei Neuzüchter oder nach einem Umzug
14.1.4 Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig oder nicht eindeutig lesbar ausgefüllt, wird die Wurfmeldung nicht an die Stammbuchverwaltung weitergeleitet, sondern vorerst zur Änderung und Richtigstellung an den Züchter zurückgeschickt.
14.1.5 Fallen dem Züchter Welpen auf, die dem Rassestandard nicht entsprechen, (z. B. mit Fehlfarben), hat er dies auf der Wurfmeldung zu vermerken und für den betreffenden Welpen den Hinweis "zur Zucht gesperrt" zu beantragen.
14.1.6 Der Züchter ist verpflichtet, das von der SKG herausgegebene Wurfbuch oder entsprechendes gewissenhaft zu führen.
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15 Organisation
   
15.1 Zuchtkommission (ZuKo)
15.1.1 Zusammensetzung
  Die ZuKo setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die von der GV gewählt werden. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Mindestens ein Mitglied sollte aus der französischen Schweiz stammen.

Die ZuKo wird vom ZuKo-Präsidenten präsidiert, der von Amtes wegen dem Vorstand des SLC angehört. Die übrigen Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die ZuKo ist dem Vorstand des SLC unterstellt.

15.1.2 Aufgaben
 
  • Verantwortlichkeit für die Führung des clubinternen Zuchtbuches
  • Überwachung des Zuchtgeschehens
  • Durchsetzung dieses Reglements und des ZER
  • Beratung und Information der Züchter und der Eigentümer von Deckrüden
  • Organisation und Durchführung von Zuchttauglichkeitsprüfungen
  • Organisation und Durchführung von Nachzuchtbeurteilungen
  • Rekrutierung und Ausbildung von genügend ZuKo-Funktionären
  • Organisation, Durchführung und Überwachung der Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
  • Rekrutierung und Ausbildung von genügend Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren
  • Behandlung von Gesuchen und Stellungnahme zu Rekursen
  • Ausarbeitung von clubinternen Formularen (z. B. ZTP-Befund, Wurf- und Zuchtstättenkontrollberichte)
  • Ausarbeitung von zuchthygienischen Empfehlungen und Massnahmen bzw. von Reglementsänderungen
  • Ausarbeitung einer allfälligen Zuchtwertschätzung und des Programms zur Bekämpfung von Erbkrankheiten
  • Erstellen der Deckrüden- und HD- und ED-Listen sowie der Liste über die LPN1- und LPN2-Testresultate.
  • Antragsstellung an den Vorstand und die Generalversammlung des SLC

Organisatorische Belange können auch an Nicht-ZuKo-Mitglieder delegiert werden.

   
15.2
 ZuKo-Präsident
15.2.1 Er sorgt als Präsident der ZuKo für die Durchführung der Aufgaben unter Art. 15.1.2 und der Beschlüsse der Generalversammlung des SLC.
15.2.2 Insbesondere hat er die Aufgabe, die Zucht von Leonbergern in der Schweiz sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Zuchtreglements und des ZER zu überwachen.
15.2.3 Er steht Züchtern und Deckrüdeneigentümern beratend zur Seite, erläutert die geltenden Zucht­bestimmungen und orientiert über die allenfalls vorhandene Zuchtwertschätzung.
15.2.4 Die zur Zucht zugelassenen sowie die nachträglich nicht mehr zur Zucht zugelassenen Leonberger der Stammbuchverwaltung der SKG zu melden.
15.2.5 Bei neu zur Zucht zugelassenen Hunden auf der Meldekarte an die Stammbuchverwaltung der SKG die bereits feststehenden Zusatzangaben zu vermerken, damit sie in den Abstammungsurkunden der Nachkommen erscheinen. Die Zusatzangaben sind: HD- und ED-Grad und allenfalls zur Zeit der Zuchtzulassung bereits mit AKZ bestandene Prüfungen.
15.2.6 Er orientiert die ZuKo und den Vorstand über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Zuchtbestimmungen. Er veranlasst im Auftrag des Vorstandes alle zur eindeutigen Klärung des Sachverhalts nötigen Untersuchungen, insbesondere auch Abklärungen in den Vetsuisse Fakultäten von Bern und Zürich. Gegebenenfalls schlägt er dem Vorstand die Beantragung von Sanktionen (Art. 17) gegen die fehlbaren Personen vor.
15.2.7 Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen in der Regel durch den ZuKo-Präsidenten, der Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure zur Mithilfe und Stellvertretung beiziehen kann.
15.2.8 Der ZuKo-Präsident erstattet jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung des SLC.
15.2.9 Der ZuKo-Präsident ist zur korrekten Aufbewahrung aller Dokumente und zur Übergabe der vollständigen Unterlagen aus seiner Amtsführung an seinen Amtsnachfolger verpflichtet.
   
15.3 Pflichten des ZuKo-Sekretariats
  Das ZuKo-Sekretariat ist verpflichtet:
15.3.1 Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und fristgerecht an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten.
15.3.2 Sich zu vergewissern, dass die im ZER und in diesem Zuchtreglement vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen und zufriedenstellend ausgefallen sind, was mit Unterschrift und Stempel auf dem Wurfmeldeformular zu bestätigen ist.
15.3.3 Organisation des Vorkontrollberichts.
15.3.4 Die Wurfmeldung samt verlangten Beilagen rechtzeitig an die Stammbuchverwaltung der SKG zu melden.
15.3.5 Dafür besorgt zu sein, dass alle für die Zuchtwertschätzung erforderlichen Daten gesammelt und bearbeitet werden, sofern diese erfasst werden.
   
15.4 Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure
15.4.1 Sie werden bei Bedarf durch die ZuKo zur Unterstützung des ZuKo-Präsidenten gewählt.
   
15.5 Anforderungen an die Funktionäre
15.5.1 Alle Funktionäre sollen über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen und den geltenden Standard für den Leonberger sowie alle weiteren einschlägigen Vorschriften genau kennen.
15.5.2 Die Funktionäre sind gegenüber Aussenstehenden zur Diskretion verpflichtet.
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16 Rekurse
   
16.1 Rekursinstanz
16.1.1 Gegen die Anwendung des ZR und die Richterentscheide der ZTP («zur Zucht nicht zugelassen») (Art 3.7.5) kann innert 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mittels eingeschriebenen Briefs Rekurs an den Vorstand des SLC eingereicht werden. Der Rekurs ist zu begründen und mit einem Antrag zu versehen. Allfällige Beweismittel sind beizulegen.
   
16.2 Rekursprozedere
16.2.1 Zum Rekurs sind nur Personen aktiv legitimiert, die durch den Entscheid direkt betroffen sind.
16.2.2 Gleichzeitig ist beim Kassiersamt des SLC die Rekursgebühr von Fr. 150.- zu hinterlegen, welche bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet wird.
16.2.3 Rekursfälle betreffend eines ZTP-Entscheides nach Art. 3.7.4 werden durch einen Richter (Exterieur- und/oder Wesensrichter), der am angefochtenen Entscheid nicht teilgenommen hat in den strittigen Punkten erneut überprüft.
16.2.4 In den übrigen Fällen des Art. 3.7.1 - 3.7.3 besteht keine Rekursmöglichkeit.
16.2.5 Die Richter, deren Entscheid angefochten wird, sind als Beobachter einzuladen.
16.2.6 In der Regel findet die Überprüfung anlässlich der nächsten ZTP statt.
16.2.7 Dem Rekurrenten ist vor der Beschlussfassung das Recht einzuräumen, zusätzliches Beweismaterial vorzulegen und / oder sich mündlich zum Sachverhalt zu äussern.
16.2.8 Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Rekursrichters unter Einbezug der Rekursbegründung. Am angefochtenen Entscheid Beteiligte haben in den Ausstand zu treten.
16.2.9 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
16.2.10 Der Vorstand ist verpflichtet, den Rekurs innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt zu bearbeiten. Nach der Neubeurteilung anlässlich der nächsten ZTP erfolgt die Beschlussfassung in der Regel innert Monatsfrist.
16.2.11 Der Rekursentscheid ist dem Rekurrenten spätestens 14 Tage nach dem Entscheid mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.
   
16.3 Formfehler (gemäss Art. 15.1 ZER)
16.3.1 Werden in der Anwendung des vorliegenden Zuchtreglements Formfehler begangen, so steht den Betroffenen gegen den letztinstanzlichen Entscheid des SLC der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
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17 Sanktionen (gemäss Art. 15 ZER)
   
17.1 Bei Verstössen gegen dieses Zuchtreglement und / oder das ZER werden vom Vorstand des SLC beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt.
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18 Gebühren
   
18.1 Züchter und Deckrüdenhalter haben die in der separaten Gebührenordnung jeweils festgelegten Gebühren für die folgenden Leistungen des SLC zu entrichten:
 
  • Zuchttauglichkeitsprüfung /obligatorische Nachzuchtkontrolle - zahlbar anlässlich der ZTP
  • Rüden-Deckabgabe - zahlbar nach Rechnungsstellung
  • Wurf- und Zuchtstättenkontrollen - zahlbar anlässlich der Kontrolle
  • Zusatzkontrollen bei Beanstandungen - zahlbar wenn Kontrolle berechtigt ist
  • Bearbeitung der Wurfmeldung / Welpenabgabe - zahlbar nach Rechnungsstellung
   
18.2 SLC-Mitglieder zahlen die von der GV beschlossenen Gebühren.
18.3 Nichtmitglieder zahlen die 2-fache Gebühr.
18.4 Die Höhe der Gebühren ist jeweils durch die Generalversammlung des SLC auf Antrag der ZuKo festzulegen.
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19 Weitere Bestimmungen
   
19.1 Ausnahmebestimmungen
19.1.1 In begründeten Einzelfällen können vom Vorstand des SLC auf Antrag der ZuKo Ausnahmen von diesem Reglement gestattet werden. Diese dürfen aber nicht im Widerspruch zum ZER stehen.
   
19.2 Änderungen des Zuchtreglements und Inkrafttreten
19.2.1 Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Zuchtreglements müssen der Generalversammlung des SLC zur Gutheissung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG.
19.2.2 Sie treten 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
19.2.3 Alle Änderungen an den Voraussetzungen zur Zulassung zur Zucht (gemäss Art. 3 dieses Reglements) gelten nach ihrem Inkrafttreten auch für bereits nach den alten Bestimmungen zugelassene Hunde.
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20 Schlussbestimmungen
   
20.1 Das vorliegende Zuchtreglement wurde am 15. März 2015 von der Generalversammlung des Schweizerischen Leonberger Clubs genehmigt und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen.
20.2 In Zweifelsfällen ist der deutsche Text rechtsverbindlich.
20.3 Die männliche Schreibform gilt ebenfalls für alle weiblichen Personen.
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21 Unterschriften
   
 

Generalversammlung vom 22. März 2015 in Burgdorf
Für den Schweizerischen Leonberger Club

Präsidentin SLC                                             Präsidentin Zuchtkommission

Anita Treichler                                                Andrea Pilger

 

Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung von 12. August 2015

Zentralpräsident                                            Präsidentin AAZ

Hansueli Beer                                                Yvonne Jaussi